E-Rechnung empfangen: Was Gastronomie und Handel seit 2025 brauchen
Seit Januar 2025 kommen in Deutschland immer mehr Rechnungen als Datei statt auf Papier, und jedes Unternehmen muss sie annehmen können, auch das Café um die Ecke. Hier steht, was eine E-Rechnung ist, welche Fristen gelten und worauf du beim Aufbewahren achten musst.
Kurz gesagt
- Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können.
- Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Ein normales PDF zählt nicht dazu.
- Ausstellen dürfen Unternehmen übergangsweise noch Papier- oder PDF-Rechnungen: bis Ende 2026, kleinere Betriebe bis Ende 2027.
- Aufbewahrt wird die E-Rechnung im Format, in dem sie angekommen ist. Ein Ausdruck allein genügt nicht.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Programme können sie ohne Abtippen lesen: Lieferant, Rechnungsnummer, Positionen, Mengen, Preise und Steuer stehen in festen Feldern.
In Deutschland sind vor allem zwei Formate verbreitet:
- XRechnung: eine reine XML-Datei. Ohne passendes Programm sieht man nur Code.
- ZUGFeRD bzw. Factur-X: ein PDF, in das die XML-Daten eingebettet sind. Es lässt sich wie gewohnt ansehen und gleichzeitig maschinell auslesen. Als E-Rechnung zählt es ab Version 2.0.1, nicht aber in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.
Ein PDF, das nur Text oder ein Bild enthält, ist dagegen keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“, genauso wie eine Papierrechnung oder ein Foto davon.
Seit wann gilt die Pflicht?
Die Pflicht betrifft Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland. Sie wurde mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt und gilt in Stufen:
| Ab | Empfangen | Ausstellen |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | Pflicht für alle Unternehmen | Papierrechnungen weiter erlaubt, PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers |
| 1. Januar 2027 | Pflicht | E-Rechnung Pflicht, außer bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 €: dann noch bis Ende 2027 wie bisher |
| 1. Januar 2028 | Pflicht | E-Rechnung Pflicht für alle |
Für Gastronomie und Handel heißt das: Die ersten E-Rechnungen kommen schon jetzt von Großhändlern, Getränkelieferanten und Dienstleistern. Ab 2027 und 2028 werden es deutlich mehr.
Wer ist ausgenommen?
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto dürfen weiter auf Papier oder als PDF kommen.
- Fahrausweise sind ebenfalls ausgenommen.
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, empfangen können müssen aber auch sie.
- Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen. Für den Bon im Restaurant ändert sich also nichts.
Was heißt „empfangen können“?
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums genügt es für den Empfang, ein E-Mail-Postfach bereitzustellen. Eine bestimmte Software ist nicht vorgeschrieben.
Damit ist es aber nicht getan: Eine XRechnung muss lesbar gemacht, geprüft und gebucht werden. Und weil die Daten ohnehin strukturiert vorliegen, lohnt es sich, sie weiterzuverwenden, statt Positionen aus einer Ansicht abzutippen. Drei Schritte helfen:
- Eine feste Adresse für Rechnungen einrichten, zum Beispiel rechnungen@deinbetrieb.de, und sie allen Lieferanten mitteilen.
- Festlegen, wer Rechnungen prüft und freigibt, gerade wenn mehrere Personen bestellen.
- Klären, wie die Positionen in den Wareneingang kommen, damit Bestand und Einkaufspreise stimmen.
Aufbewahrung: Was du beachten musst
E-Rechnungen sind Buchungsbelege. Für Buchungsbelege gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren (vorher zehn).
Aufbewahrt wird die Rechnung in dem Format, in dem sie angekommen ist, also die XML-Datei bzw. das ZUGFeRD-PDF. Ein Ausdruck auf Papier genügt nicht. Seit der Änderung der GoBD von 2025 reicht es bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD, den strukturierten Teil aufzubewahren; den PDF-Teil nur dann, wenn er steuerlich wichtige Angaben enthält, die vom Datensatz abweichen.
Während der ganzen Frist müssen die Daten unverändert, lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Bei einer Betriebsprüfung darf das Finanzamt darauf zugreifen.
Und in Österreich?
In Österreich gibt es zwischen Unternehmen keine Pflicht zur E-Rechnung. Nur wer an den Bund liefert, muss seit 2014 elektronisch abrechnen, etwa im Format ebInterface oder über Peppol. Empfangen und verarbeiten lassen sich E-Rechnungen trotzdem. Viele Lieferanten bieten sie freiwillig an.
So hilft Wicount
Wicount liest E-Rechnungen direkt ein: XRechnung (UBL und CII), ZUGFeRD/Factur-X und ebInterface. Du lädst die Datei hoch, ordnest jede Position einmal einem Artikel zu (inklusive Umrechnung, etwa 1 Kiste = 20 Flaschen), und nach deiner Bestätigung entstehen die Wareneingänge. Die Originaldatei wird mit ihrem SHA-256-Fingerabdruck archiviert, doppelte Rechnungen erkennt Wicount automatisch. Der E-Rechnungs-Import ist ab dem Plan Starter enthalten.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wie die Regeln für deinen Betrieb im Einzelfall gelten, klärst du am besten mit deinem Steuerberater.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur E-Rechnung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html
- Zweite Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025 (Zusammenfassung von KPMG): https://kpmg.com/de/de/themen/2025/07/bmf-gobd-zweite-aenderung.html
- § 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen: https://dejure.org/gesetze/AO/147.html